Kündigung bei Krankheit oder Unfall (Sperrfrist)
Bei unverschuldeter Krankheit oder unverschuldetem Unfall besteht für Lehrpersonen während einer bestimmten Zeit ein Kündigungsschutz. Nach Ablauf der sogenannten Sperrfrist ist eine Kündigung aus triftigen Gründen jedoch möglich.
Wichtige Links und Formulare
Sperrfrist bei Kündigung bei Krankheit oder Unfall
Während der Probezeit und dem ersten Dienstjahr ist die Kündigung auch während einer Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfall möglich. Es muss keine Sperrfrist berücksichtigt werden. Nach Ablauf der Probezeit bzw. des ersten Dienstjahres darf die ordentliche Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen. Es gelten dabei gemäss Art. 28 PG Sperrfristen, die sich nach dem Dienstalter der Lehrperson richten:
2. bis und mit 5. Dienstjahr: 60 Tage
6. bis und mit 9. Dienstjahr: 150 Tage
Ab dem 10. Dienstjahr: 180 Tage
Die für die Berechnung der Sperrfirst massgebenden Dienstjahre ergeben sich aus sämtlichen Anstellungen beim Kanton Bern (vgl. Art. 9b der Personalverordnung). Nach Ablauf der Sperrfrist kann - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten - auf das Ende eines Monats gekündigt werden (Art. 10 Abs. 2 LAG). Dies jedoch nur, wenn aufgrund der Sperrfrist die rechtzeitige ordentliche Kündigung auf das nächste Semesterende gemäss Art. 10 Abs. 1 LAG verhindert wurde. Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig. Die Sperrfrist kann jedoch zur Gewährung des rechtlichen Gehörs genutzt werden.
Für die Kündigungsgründe gelten die üblichen Grundsätze (triftige Gründe gemäss Art. 25 Abs. 2 PG). Die Krankheit oder der Unfall kann unter gewissen Umständen als Kündigungsgrund beigezogen werden. Das ist dann möglich, wenn die Lehrperson die ihr übertragenen Aufgaben aufgrund der Krankheit nicht (mehr) genügend erfüllen kann. Bei gesundheitlichen Problemen einer Lehrperson sind die Umstände des Einzelfalls allerdings besonders sorgfältig zu würdigen. Die Kündigung muss sich im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung als sachlich begründete und angemessene Lösung erweisen. Heikel sind Konstellationen, in denen widrige Umstände im Arbeitsumfeld zur Entwicklung der Beendigungsgründe geführt haben oder wenn die Erkrankung der Lehrperson auf das Verhalten des Arbeitgebers zurückzuführen ist.
Wichtig ist neben den rechtlichen Vorgaben der personalpolitische Aspekt: Die Anstellungsbehörde hat immer auch eine soziale Verantwortung gegenüber ihren Angestellten. So sollen zuerst geeignete Massnahmen zur Wiedereingliederung geprüft und wenn möglich umgesetzt werden, bevor eine allfällige Kündigung tatsächlich in Betracht gezogen wird.
Detaillierte Informationen zum Thema Kündigung während Krankheit oder Unfall können dem Merkblatt Kündigung bei Krankheit und Unfall entnommen werden.
Rechtliche Grundlagen
1 Nach Ablauf der Probezeit können Anstellungsverhältnisse nach diesem Gesetz durch die Anstellungsbehörde unter Wahrung einer Frist von drei Monaten aus triftigen Gründen auf das Ende eines Schulsemesters aufgelöst werden.
2 Nach Ablauf einer Sperrfrist gemäss Artikel 28 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG[1]) ist die Auflösung jeweils auf das Ende eines Monats zulässig.[2]
3 Nach Ablauf der Probezeit kann die Lehrkraft ihr Anstellungsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Schulsemesters auflösen.
4 Wenn das Wohl der Schule es verlangt, insbesondere wenn eine Gefährdung von Schülerinnen und Schülern zu befürchten ist, kann die zuständige Direktion des Regierungsrates eine Lehrkraft bis zur Auflösung der Anstellung im Amt einstellen. Sie kann für diese Zeit das Gehalt ganz oder teilweise kürzen.
1 Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats durch Verfügung kündigen. Der Regierungsrat kann durch Verordnung für besondere Personalkategorien abweichende Kündigungsfristen und -termine festlegen.
2 Die Anstellungsbehörde hat für die Kündigung triftige Gründe anzugeben. Diese liegen insbesondere vor, wenn die oder der Angestellte
| a | ungenügende Leistungen erbringt, | ||
| b | Weisungen der Vorgesetzten wiederholt missachtet hat, | ||
| c | durch ihr oder sein Verhalten während der Arbeitszeit das Arbeitsklima nachhaltig stört oder | ||
| d | Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen oder in einem Betreuungs- oder Abhängigkeitsverhältnis stehende Personen sexuell belästigt. | ||
3 Die Anstellungsbehörde kann eine im gekündigten Arbeitsverhältnis stehende Person freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
1 Nach Ablauf der Probezeit darf die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis nicht kündigen,
| a | während die Angestellten schweizerischen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst oder Rotkreuzdienst leisten sowie vier Wochen davor und danach, wenn die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, | ||
| b | während die Angestellten ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sind, und zwar ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 60 Tagen, ab sechstem bis und mit neuntem Dienstjahr während 150 Tagen und ab zehntem Dienstjahr während 180 Tagen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, | ||
| c | während die Angestellten mit Zustimmung der Behörde an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen, | ||
| d | für weibliche Angestellte während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt, | ||
| e | während der Dauer eines Schlichtungs- oder Beschwerdeverfahrens wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GIG[4]) sowie sechs Monate darüber hinaus, | ||
| f | während der Dauer eines rechtmässigen Streiks oder einer Aussperrung, sofern die Angestellten am Streik teilnehmen oder von der Aussperrung betroffen sind. | ||
2 Kündigungen, die während einer Sperrfrist erklärt werden, sind nichtig. Bei Arbeitsverhältnissen, die vor Beginn einer Sperrfrist gekündigt worden sind, wird die ordentliche Kündigungsfrist für die Dauer der Sperrfrist unterbrochen.
3 Fällt der Termin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer unterbrochenen Kündigungsfrist nicht mit dem Monatsende zusammen, so verlängert sich das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten Monatsende.
4 Diese Sperrfristen gelten nicht bei fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund.
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FAQ
Jeder auf einem neuen Grund beruhende Verhinderungsfall nach Art. 28 Abs. 1 PG löst eine neue, eigene Sperrfrist aus.
Bis zum 31.12.2025 galt, dass für die Berechnung der Sperrfrist nur die Dienstzeit beim aktuellen Arbeitgeber berücksichtigt wurde. Mit der Änderung der Personalverordnung per 1.1.2026 wird gestützt auf Art. 9b PV von einer sogenannten «Konzernsicht» ausgegangen und damit werden grundsätzlich alle Anstellungen in einer Direktion, an einer Hochschule (Universität, Berner Fachhochschule und Pädagogische Hochschule, jeweils inklusive deren Drittmittelanstellungen) oder an einer öffentlichen Schule im Kanton (vgl. dazu die Definition in Art. 9b Abs. 2 PV) zusammengezählt. Artikel 9b Absatz 3 PV regelt zudem, wie ein allfälliger Unterbruch berücksichtigt wird, und Artikel 9c PV nennt die nicht oder teilweise anrechenbare Dienstzeiten. Das Risiko eines Stellenwechsels bleibt allerdings bei den Arbeitnehmenden: Während einer Probezeit besteht weiterhin keine Sperrfrist.
Ja. Neben Krankheit und Unfall gibt es weitere Gründe wie z.B. eine Schwangerschaft oder das Leisten des Militärdienstes, welche (nach Ablauf der Probezeit) einen Sperrfristenschutz auslösen (siehe Auflistung in Art. 28 Abs. 1 PG).
Ja. Die Sperrfristen sind nicht anwendbar, wenn der/die betroffene Mitarbeiter/in selbst kündigt.
Nein. Soll das Anstellungsverhältnis beendet werden, kann es im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden oder es muss durch die Anstellungsbehörde gekündigt werden.
Ja, das ist möglich. Bedingung ist, dass die Sperrfrist abgelaufen ist und ein triftiger Grund vorliegt. Die Verfahrensgrundsätze müssen eingehalten werden.
Die Kündigung eines Anstellungsverhältnisses ist nach Ablauf der Sperrfrist unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf ein Monatsende möglich, sofern die Sperrfrist eine rechtzeitige Kündigung auf den nächstmöglichen, ordentlichen Kündigungstermin gemäss Art. 10 Abs. 1 LAG per Semesterende verhindert hat.