Arbeitszeit und Anwesenheitspflicht

Die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer ist als Jahresarbeitszeit zu verstehen. Sie setzt sich aus der Unterrichtszeit sowie der sogenannten unterrichtsfreien Zeit zusammen. Der Beschäftigungsgrad der Lehrpersonen wird durch die Anzahl Wochen oder Jahreslektionen berechnet. Abhängig von Schultyp und -stufe unterscheidet sich die Anzahl Wochen- oder Jahreslektionen, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entsprechen. Der Beschäftigungsgrad ist massgebend für die Bestimmung des individuellen Gehalts. 

Jahresarbeitszeit und Anwesenheitspflicht Lehrpersonen

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Aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben, die eine Lehrpersonen nebst dem Unterrichten im Rahmen des Berufsauftrages erfüllt, ist die Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer nicht nur aufgrund der Anzahl gehaltener Lektionen pro Woche festzulegen. So wird – analog zu den anderen Kantonsangestellten – eine Jahresarbeitszeit angewendet. Die Jahresarbeitszeit entspricht insgesamt rund 1’930 Stunden (Art. 40 LAV). Sie beinhaltet somit sowohl die Unterrichts- wie auch die unterrichtsfreie Zeit. Eine Arbeitszeiterfassung ist rechtlich nicht verankert. Es wird jedoch empfohlen, eine Agenda zu führen, aus welcher Umfang und Art der Tätigkeit ersichtlich ist.

Zusammensetzung Jahresarbeitszeit

Der Grossteil der Arbeitszeit einer Lehrperson findet in Form von Unterrichten statt. Die eigentliche Unterrichtszeit sind deshalb die im Stundenplan ausgewiesenen Lektionen. Alle übrigen Tätigkeiten gemäss Berufsauftrag werden in der Zeit ausserhalb der Unterrichtszeit erbracht. Zusammen ergibt sich die Jahresarbeitszeit von ca. 1’930 Stunden.

Lehrpersonen haben grundsätzlich analog dem Kantonspersonal Anrecht auf fünf Wochen Ferien pro Jahr. Die persönlichen Ferien müssen während den offiziellen Schulferien bezogen werden.

Jahresarbeitszeit Schulleitung und Pool für Spezialaufgaben

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Für die Schulleitungen und Anstellungen aus dem Pool für Spezialaufgaben gilt ebenfalls eine Jahresarbeitszeit von insgesamt rund 1930 Stunden. Die Schulleitungen sowie Personen mit Spezialaufgaben erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Jahresarbeitszeit entsprechend ihrem individuellen Beschäftigungsgrad. Eine Arbeitszeiterfassung ist rechtlich nicht vorgesehen. Es wird jedoch empfohlen, eine Agenda zu führen, aus welcher Umfang und Art der Tätigkeit ersichtlich ist.

Instrument zur Arbeitszeiterfassung (AZE)

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Mit der AZE stellt das AKVB den Lehrpersonen ein elektronisches Instrument zur Erfassung der Arbeitszeit zur Verfügung. Das Instrument ist auf die geltenden rechtlichen Grundlagen abgestimmt und ist in jeweils angepassten Versionen für Regellehrpersonen und Lehrpersonen mit Spezialunterricht verfügbar.

FAQ

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Es muss unterschieden werden zwischen Anrechnung an die Jahresarbeitszeit von 1’930 Arbeitsstunden und der Unterrichtszeit von beispielsweise 28 Lektionen pro Woche (bei 39 SW). Beides entspricht einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. 

  • Für die Berechnung der Jahresarbeitszeit gilt: Sobald eine Lehrperson am Morgen die Arbeit beginnt (Kopieren, Material bereitlegen, Unterrichtsräume einrichten, korrigieren, Besprechungen, etc.…) beginnt die Arbeitszeit. Auch die Pausen bedeuten Arbeitszeit. Die Mittagspause (Verpflegung) zählt nicht als Arbeitszeit.  Auch die unterrichtsfreie Arbeitszeit wird als Arbeitszeit berechnet (85 Prozent Unterrichten, Erziehen, Beraten, Begleiten – 12 Prozent Mitarbeit, Zusammenarbeit – drei Prozent Weiterbildung).

  • Für die Berechnung der Unterrichtszeit einer Lehrperson gelten beispielsweise 28 Lektionen (bei 39 SW) pro Woche als 100 Prozent Beschäftigungsgrad. Pausenzeit kann nicht an die Unterrichtszeit angerechnet werden.

Im Kindergarten ist die Pausenregelung oftmals noch anders. So werden Pausen an die Lektionen angerechnet. Das bedeutet z.B. 08.20 bis 12.00 Uhr = 220 Minuten = 4,9 Lektionen.

Nach LAG/LAV angestellte Lehrpersonen (sowohl für Lehrfunktionen im engeren Sinn als auch Schulleitungsfunktionen) müssen ihre Arbeitszeit nicht erfassen.

Auch ist für sie keine fixe Arbeitszeit von 42 Stunden/Woche ausdrücklich geregelt. Hingegen ist in Art. 40 LAV eine Jahresarbeitszeit von rund 1’930 Stunden festgelegt, innerhalb welcher der Berufsauftrag erfüllt werden muss. Als Richtlinie für die Lehrpersonen dienen dennoch die Rahmenbedingungen der Arbeitszeit der Kantonsangestellten. Eine 100 %-Anstellung entspricht in diesem Fall einer 42h-Woche (vgl. Art. 124 PV), ein Teilzeitpensum davon der entsprechenden Anzahl Arbeitsstunden pro Woche.